Besondere Dienstleistungsbedingungen
 

Besondere Dienstleistungsbedingungen

 1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der KARDEX Deutschland GmbH (kurz: KARDEX) für alle Service- Dienstleistungen und Service-Angebote der KARDEX als Auftragnehmerin. Abweichende Geschäftsbedingungen und Erklärungen des Auftraggebers sind für KARDEX auch dann unverbindlich, wenn KARDEX diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In der Ausführung eines Auftrages liegt kein Einverständnis mit entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch KARDEX schriftlich bestätigt werden. 

2. Angebote von KARDEX, Schriftverkehr und Vertragsabschluss
Die Service-Angebote von KARDEX sind freibleibend. Ein Auftrag kommt konkludent mit Beginn der Ausführung der Service-Dienstleistung oder mit Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung zustande. Der Schriftverkehr, die Auftragserteilung und Auftragsbestätigung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Identität des Absenders nachgewie- sen wird. 

3. Preise
Service-Dienstleistungen werden zu den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsanforderung gültigen Kostensätze für Dienstleistungen der KARDEX zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Zeiträume vereinbart. Grundlage bei Einsätzen im Betrieb des Auftraggebers der von diesem abzuzeichnende Arbeitsbericht (Service Report) zu- züglich der Fahrtkosten. Fahrtkosten werden dabei zu den in den Kostensätzen für Dienstleistungen von KARDEX festgelegten Pauschalen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Der Auftraggeber kann alternativ zur pauschalen Fahrtkosten- abrechnung, einmalig durch schriftliche Erklärung gegenüber KARDEX, eine Abrechnung nach Aufwand zu konkreten Sätzen wählen. Diese Abrechnungsform ist dann für zukünftige Service-Dienstleistungen bindend. Verbrauchte Teile werden zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preise der KARDEX berechnet. Kann KARDEX eine beauftragte oder teilweise erbrachte Dienstleistung unverschuldet nicht zu Ende führen, hat der Auftraggeber die erbrachte Teil-Dienstleistung gemäß dem erbrachten Teil-Aufwand zu zahlen.

 4. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich, soweit nicht nachfolgend geregelt, aus dem jeweiligen konkreten Auftrag. KARDEX entscheidet eigenständig über den erforderlichen Personal- und Materialaufwand zur Erbringung der Service-Dienstleistung. KARDEX ist dabei berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen. Service-Dienstleistungen werden entweder als Einzelauftrag, als definierte Einzelleistung oder im Rahmen einer Servicevereinbarung erbracht. Ein Einzelauftrag ist ein individueller Auftrag, dessen Umfang sich erst bei Ausführung der Service-Dienstleistung hinreichend konkretisieren lässt. Eine definierte Einzelleistung ist ein im Leistungsumfang exakt spezifizierter Auftrag, dem in der Regel ein Angebot von KARDEX vorausgeht. Service-Dienstleistungen gegen Servicevereinbarungen beinhalten einen jeweils exakt spezifizierten Leistungsumfang und erfolgen auf Basis separater Vereinbarungen. Verzögern sich die beauftragten Arbeiten ohne Verschulden von KARDEX oder der ausführenden Personen, hat der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Wird eine Terminänderung oder Auftragsstornierung seitens des Auftraggebers so kurzfristig erforderlich, dass KARDEX hierdurch Kosten entstehen, können diese dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 

5. Material
Bei der Lieferung von Ersatzteilen gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von KARDEX über. Teile, die nicht in einem Austauschverfahren aufgearbeitet werden oder für die Geltendmachung eigener Gewährleistungsansprüche oder eine Untersuchung benötigt werden, verbleiben beim Auftrag- geber. 

6. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,  

a) eine Gerätestörung an KARDEX unter Angabe des Gerätetyps, der Seriennummer und einer konkreten Störungsbeschreibung zu melden;

b) KARDEX eine Störungsbeseitigung unter Hinzuziehung des Gerätebedieners zu ermöglichen;

c) Wertsachen, die sich in den KARDEX-Geräten befinden, zu sichern; 

d) falls nötig, die Zustimmung des Eigentümers zur Service- Dienstleistung einzuholen, wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer des KARDEX-Gerätes ist;

e) für die notwendige Elektro- und EDV-Anbindung Sorge zu tragen sowie mit dem Gerät in Verbindung stehende Programme und Daten vor Arbeitsaufnahme zu sichern;

f) im Bedarfsfall KARDEX vor Ort durch fachlich qualifiziertes Personal nach besten Kräften zu unterstützen;

g) KARDEX über den aktuellen Aufstellungsort des Gerätes zu informieren;

h) KARDEX über vorausgegangene Eigen- oder Fremdleistungen am Gerät zu informieren, sowie

i) einen freien Zugang zum Gerät zu gewährleisten,

j) die Beauftragung durch autorisierte Personen und unter Übermittlung benötigter Informationen für die Abrechnung (z. B. Bestellnummer) sicher zu stellen. 


7. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.  Sollten einzelne Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten, nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien hiervon unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Es gelten die Rechtsfolgen des § 306 Abs. 2 und 3 BGB.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen Memmingen.  


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