Besondere Bedingungen zur Servicevereinbarung Rufbereitschaft
 

Besondere Bedingungen zur Servicevereinbarung Rufbereitschaft

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und technische Not-Dienstleistungen für Geräte der KARDEX Deutschland GmbH (kurz: KARDEX) im Rahmen der Rufbereitschaft. Ergänzend gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Besonderen Dienstleistungsbedin- gungen sowie die Besonderen Bedingungen zur Servicever- einbarung Hotline der KARDEX.

 2. Leistungsumfang
KARDEX stellt als Zusatzleistung zur Servicevereinbarung “Hotline“ im technischen Kundendienst eine Rufbereitschaft bei Störungen und technischen Problemen von KARDEX- Geräten zur Verfügung. Ausgeschlossen sind generell die Zeiten 24.12. und 31.12. jeden Jahres ab 14:00 Uhr sowie der 01.01. komplett. Der Umfang der Bereitschaftszeit ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung. Es handelt sich ausschließlich um einen technischen Notdienst von KARDEX, für den KARDEX ständig auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten einen Techniker für Notfalleinsätze vor Ort bereit hält. Die Rufbereitschaft dient nicht dazu die gewöhnlichen Service- und Wartungsarbeiten an KARDEX-Geräten zu ersetzen oder zu unterstützen. Aufgabe eines Vor-Ort-Einsatzes der Rufbereitschaft ist grundsätzlich die Begrenzung von Schäden an KARDEX-Geräten und sofern und soweit möglich, eine sofortige Reparatur mit vor Ort verfügbaren Ersatzteilen. Folgearbeiten wie beispielsweise Fertig-Reparaturen, der Einbau von zu liefernden Ersatzteilen oder Reinigungen sowie allgemeine Beratungen des Kundenpersonals oder ähnliche Tätigkeiten gehören nicht zum Leistungsumfang.  Jede Störung ist KARDEX zwingend über die Hotline zu mel- den. Dort wird die Störung erfasst, qualifiziert und der Bedarfs- fall für einen Vor-Ort-Einsatz festgestellt und unmittelbar ein- geleitet. Ein Bedarfsfall liegt regelmäßig vor, wenn es unter Berücksichtigung der vom Kunden geschilderten Störung zu erwarten ist, dass eine Störungsbeseitigung durch den Kunden durch Nutzung der telefonischen Hotline nicht möglich ist und 

(a) dem Kunden im Falle einer Störungsbeseitigung erst während der regulären Geschäftszeiten, nach überwie- gender Wahrscheinlichkeit ein deutlich umfangreicher Schaden entsteht, oder

(b) bei einer akuten Gefahr für Leib und Leben der Bediener. 


KARDEX sichert dem Kunden eine Reaktionszeit von läng- stens 6 Stunden zu, wobei die zugesicherte Reaktionszeit gewahrt ist, wenn ein Bereitschaftstechniker innerhalb von 6 Zeitstunden nach dem Zeitpunkt der verbindlichen Feststellung eines Bedarffalles durch die KARDEX Hotline beim Kunden eintrifft.   Nimmt ein Kunde die Rufbereitschaft außerhalb der vertraglich vereinbarten Bereitschaftszeit in Anspruch, ist KARDEX nicht verpflichtet im Bedarfsfall einen Vor-Ort Einsatz einzuleiten. Kommt es gleichwohl zum Vor-Ort Einsatz werden die aktuel- len Kostenansätze für Dienstleistungen der KARDEX dem Kunden in doppelter Höhe in Rechnung gestellt. Zudem wird die vertraglich vereinbarte Bereitschaftszeit automatisch mit Beginn des auf den Einsatz folgenden Monats auf den Umfang und die Jahresgebühr der tatsächlich in Anspruch genomme- nen Bereitschaftszeit angepasst.

3. Mitwirkung des Kunden
Die Störung des betroffenen KARDEX-Gerätes ist zwingend durch zuvor bei KARDEX geschultes Kundenpersonal im Rahmen einer bestehenden Hotline-Vereinbarung gegenüber dem diensthabenden KARDEX Bereitschaftstechniker telefonisch zu melden. Die Störung muss unter Mitteilung der Kun- dennummer, der Geräte-Nummer und der PIN-Nummer sowie einer detaillierten und zutreffenden Sachverhaltsschilderung erfolgen. Der Kunde wird im Bedarfsfall den Rufbereitschaftstechniker von KARDEX vor Ort durch eigenes Kundenpersonal nach besten Kräften unterstützen, dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeiten auszuführen sind, die für eine Einzelperson nicht zumutbar oder nicht sicher durchführbar sind. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber KARDEX besteht nicht. Der Kunde wird die geleisteten Arbeiten des KARDEX-Bereitschaftstechnikers auf dessen Arbeitsbericht als Abrechnungsgrundlage gegenbestätigen. 

4. Gebühr, Zahlungsbedingung
Für die Bereithaltung des technischen Notdienstes wird eine Jahresgebühr erhoben, deren Höhe vom einzelvertraglich vereinbarten Bereitschaftszeitraum abhängt. Die Jahresgebühr ist nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt der Rechnung im voraus ohne Abzug sofort fällig. KARDEX behält es sich vor, die Jahresgebühr bei Veränderun- gen der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten, Änderung der steuerlichen oder gesetzlichen Regelungen) zu erhöhen. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen erfolgt keine individuelle Benachrichti- gung. Der Kunde erhält in diesem Falle das Recht innerhalb eines Monats nach Erhalt der erhöhten Jahresgebührenrechnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach Zugang der Rechnung die Vereinbarung zu kündigen. Die Jahresgebühr beinhaltet ausdrücklich nicht die Kosten von Vor-Ort-Einsätzen durch den Rufbereitschaftstechniker von KARDEX. Diese werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand an Fahrtkilometern, Wegezeit und Arbeitszeit auf Grundlage der aktuell gültigen „Kostensätze für Dienstleistungen“ von KARDEX zuzügl. eventuell verbrauchtem Material abgerechnet. 

5. Haftung
KARDEX haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. KARDEX haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch falsche Bedienung der KARDEX-Geräte, telefonische Fehlübermittlungen, fehlerhafte Ausführungen, eigene Reparaturversuche des Kunden, nicht geschultes Personal des Kunden oder vor Ort nicht vorhandene Ersatzteile entstehen. Für Folgen, die sich aus Unterlassung oder Verzögerung von eingeleiteten Maßnahmen ergeben, haftet KARDEX nur bei zurechenbarem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhal- ten. KARDEX haftet nicht bei höherer Gewalt oder sich auswirkenden Ereignissen außerhalb der Kontrolle von KARDEX (z.B. Störung der Telefonleitung, des Funknetzes, Verkehrsstau, Verkehrsunfall). Die Haftung der KARDEX ist ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für in KARDEX-Geräten gelagerte Waren und Güter ist ausgeschlossen. Im übrigen ist die Haftung der KARDEX ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder dem Verlust von Daten oder Informationen. 

6. Laufzeit
Diese Vereinbarung hat eine feste Laufzeit von einem Jahr gerechnet ab dem Tage des vereinbarten Vertragsbeginn. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

7. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten, nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien hiervon unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Es gelten die Rechtsfolgen des § 306 Abs. 2 und 3 BGB.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen Memmingen.  


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